Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der WENZEL GmbH, 95500 Altenplos

1. Geltung der allgemeinen Verkaufsbedingungen
Für die Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gilt 1. Der allgemeinen Vertragsbedingungen entsprechend.

2. Angebot und Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung rechtswirksam.
2.3 an Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
2.4 Änderungen des Vertages und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise
3.1 Ist im Rahmen der Auftragserteilung kein Preis ausdrücklich vereinbart worden, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug.
3.2 Erhöht sich der Listenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung um mindestens 10 % gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aufgrund veränderter Material-, Lohn- oder sonstiger Kosten, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis auf den aktuellen Listenpreis zu erhöhen. Der Vertragspartner ist im Falle der Geltendmachung der Erhöhung durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Angebotspreise vor Vertragsabschluß haben 14 Tage Gültigkeit.

4. Lieferungen und Gefahrübergang
4.1 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unmittelbar mit uns zu vereinbaren und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sie gelten – sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist – nicht alt Fixtermine, sondern sind unverbindlich.
4.2 Sofern ein Leistung- oder Liefertermin von uns überschritten wird, kann uns der Kunde eine Woche nach Frist- oder Terminüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen.
4.3 Lieferfrist bzw. eine Nachfrist sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Versandort verlassen hat.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, die nicht vom Verwender zu vertreten sind, behördlichem Eingreifen sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Willensbildung liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. der mangelhaften Lieferung unserer Subunternehmer oder Lieferanten, die für unserer Leistungsfähigkeit Voraussetzung sind.
4.5 Teillieferungen sind gestattet, sofern der Kunde hierdurch in seinem Geschäfstbetrieb nicht unangemessen behindert wird. Mir Durchführung der Teillieferung kann dem Kunden der auf die Teillieferung entfallende Kaufpreisanspruch in Rechnung gestellt wird.
4.6 a) Erfolgt die Versendung durch Dritte, erfolgt diese im Auftag und für Rechnung des Kunden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir den Transportauftrag erteilen, erteilen wir diesen im Namen des Kunden. Wir sind hierbei vom Kunden ermächtigt, den Versand nach unserer Wahl zu treffen. Sollte das Transportunternehmen den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert die Ware nach Mahnung gegenüber dem Transportunternehmen und dem Kunden auf Rechnung des Kunden bei uns. Wir übergeben die Ware ab Lager unseres Firmensitzes an das Transportunternehmen. Die Aufladung ist Sache des Beauftragten, des Spediteurs oder des Frachtführers.
b) Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.7 Wird die Lieferung der Ware durch uns vorgenommen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Ware von uns verladen wird. Ist die Anlieferung durch uns mit einem Kunden vereinbart, trägt der Kunde die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Kunden durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
4.8 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort ist, daß dieser auf Straße erreichbar ist, die auch für schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Kunde, daß zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Kunde für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.
4.9 Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Kunden diese Wartezeiten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. unserer allgemeinen Preislisten berechnet.
Das selbe gilt für Mehrkosten, wie z. B. Kranabladungskosten Diese werden dem Kunden gesondert berechnet. Die Abladung der Ware und der Kraneinsatz erfolgt auf dessen Gefahr.
4.10 Verzögert sich die vertragsgemäße Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
4.11 Lieferzusage, frei Entlade-/Baustelle setzt gut befahrbare Zufahrt voraus. Das Abladen des Transportes obliegt dem Kunden.
4.12 Einlagekosten und Retourkosten hat nach einer vereinbarten Rückgabe der Ware der Kunde zu tragen.

5. Gewährleistung
5.1 Ist der Kunde Kaufmann, der nicht unter die Kaufleute nach § 4 HGB fällt, hat er die von ihm erworbenen Gegenstände unmittelbar nach Empfangnahme zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, innerhalb von 10 Tagen ab Übergabe schriftlich den Mangel gegenüber uns anzuzeigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die an ihn gelieferte Ware innerhalb von 7 Tagen auf Fehlmengen und Falschlieferungen zu untersuchen und uns das Fehlen einzelner Teile oder von Ware schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Transportschäden. Bei Transportschäden hat der Kunde nicht nur uns, sondern auch das Transportunternehmen unverzüglich über entstandene Schäden schriftlich zu informieren. Unterläßt der Kunde die Anzeige, gelt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.
5.2 Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände und Leistungen sind wir im Fall des Vorliegens berechtigter Mängel oder bei Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners aus positiver Vertragsverletzung zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich des Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertages zu verlangen. Die Vorschrift des § 463 BGB wird nicht eingeschränkt.
5.3 Gebrauchtmaschinen und Gebrauchtgeräte werden nach Besichtigung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel – außer in Arglistfällen – und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften als gekauft wie besichtigt geliefert.
5.4 Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden uns gegenüber aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die vom Hersteller gewährten Garantien bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall steht dem Kunden lediglich ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Hersteller zu. Soweit uns der Anspruch gegen den Hersteller zusteht, sind wir verpflichtet, diesen an den Kunden abzutreten.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, unserer Weisungen über sein weiteres Verhalten bei der Mängelbeseitigung du Ablieferung der Ware bei uns einzuholen und diese zu befolgen.
Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden führen zum Ausschluß der Nachbesserungsansprüche bzw. Ersatzlieferungsrechtes soweit die Nachbesserungmöglichkeit hierdurch erheblich erschwert bzw. unmöglich wird.

6. Schadensersatzansprüche
6.1 Wir haften bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung nur für Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfache Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichem der grob fahrlässigem Verschulden entstanden sind, soweit wir und nicht nach § 831 BGB exkulpieren können. In den übrigen Fällen von fahrlässigem Verschulden haften wir für hierdurch entstehende Schäden nur dann, sofern der Schaden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Bruchversicherung abgedeckt ist oder wir eine Kardinalpflicht des Vertrages verletzt haben.
6.2 Unsere Haftung ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren Schaden. Für mittelbare Schäden haften wir nur, soweit der Schaden durch eine von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. In diesem Fall sind wir verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Kunden auf dessen Verlangen abzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche unserer Lieferungen erfolgen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt.
7.2 Die von uns gelieferte Ware bleicht bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der konkreten Lieferung der Ware noch entstehenden Forderung unser Eigentum.
7.3 Werden die Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt – ohne daß es sich hierbei um ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB handeln muß -, so verbleibt das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dieser laufenden Rechnung durch den Kunden. Der Kontosaldo dieser laufenden Rechnung muß demnach zunächst den Kontostand "0" aufweisen, bis das Eigentum unmittelbar auf den Kunden übergeht.
7.4 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
7.5 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung der noch laufenden Wechselforderungen, gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über.
7.6 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern.
7.7 Der ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im voraus abgetreten.
Der Kunde ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekanntzugeben.
7.8 Soweit die miet Eigentumsvorbehalt belastete Ware Be- oder Verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses für uns vorgenommen. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Der Kunde hat für diese Ware die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
7.9 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur Gesamtware zu. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als erfolgt.
7.10 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrages in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben.
7.11 Bei Lieferung von Vorbehaltswaren sind wir bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt, die still im voraus an uns abgetretenen Forderungen offenzulegen.
7.12 Pfändungen und jede Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte sind unverzüglich mitzuteilen.
7.13 Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns, unter Kostenbelastung des Kunden zu fordern.
7.14 Eine Inbesitz- oder Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechts noch unzulässige Eigenmacht dar. Der Kunde verpflichtet sich mit Vertragsunterzeichnung, die über den Verbleib der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen herauszugeben und gestattet bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Besitzrechtes und gestattet uns ungehinderten Zugriff zur Vorbehaltsware und deren Abholung.
7.15 Wir sind berechtigt, unter Befreiung von gesetzlichen Vorschriften die zurückgenommenen Geräte nach freiem Ermessen weiterzuverkaufen, wobei gegenüber dem Kunden eine Abrechnung erstellt wir.
7.16 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Kunde die ihm aus der Maschinenversicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls unseres Vorbehaltseigentums im voraus an uns ab.
7.17 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Kontoforderung um mehr als 20 % sind wir auf Verlangendes Kunden zur Freigabe der übersteigenden Sicherung und Übertragung des Eigentums auf den Kunden verpflichtet, soweit die Sicherung 120 % der Forderung übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten sind für gebrauchte Ware die jeweils aktuell gültigen Markpreise, für neuwertige die mit dem Kunden vereinbarten Verkaufs- bzw. unsere aktuell gültigen Listenreisen heranzuziehen.
7.18 Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch nötigen Unterlagen zu unterrichten und darüber hinaus die zwangsvollstreckenden Dritte auf unsere Rechte schriftlich hinzuweisen und uns hiervon einen Durchschlag zu übermitteln.

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1 Für alle Angebote, Vertragsvereinbarungen, Auftragserteilungen und Auslieferungen unseres Hauses gelten ausschließliche unsere allgemeinen Vertragsbedingung, die auf der Rückseite der Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt sind. Diese gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Über dies allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus gelten für die mit unserem Haus abgeschlossenen Kaufverträge, unsere allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen und für die mit unserem Haus abgeschlossenen Mietverträge unsere allgemeinen Mietbedingungen.
1.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingung gelten als Vertragsbestandteil, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist oder der Kunde unmittelbar nach Auftragserteilung schriftlich widerspricht.
1.3 Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
1.4 Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Verwender schriftlich anerkannt wurden.
1.5 Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.6 Ein Widerspruch gegen unsere allgemeinen Vertragsbedingungen muß unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung allgemeiner Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen durch den Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf die allgemeine Vertragsbedingungen gelten nicht als Widerspruch.
1.7 Im übrigen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen nach etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
1.8 Werden allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und widersprechen einzelne Vorschriften den vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingung, so werden insofern die gesetzlichen Regelungen Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag als solcher bleicht hiervon unberührt.
1.9 Die Annahme der Ware durch den Kunden gilt als Anerkennung vorliegender allgemeiner Vertragsbedingungen.

2. Vertragsabschlußbefugnis des Vertragspartners
Sowohl bei schriftlichen als auch mündlichen Vertragsabschlüssen versichert der Empfänger des Kaufgegenstandes oder der Leistung den Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Erfolgt der Vertragsschluß für eine Dritte, insbesondere eine juristische Person, so hat der Auftraggeber bzw. Empfänger der Leistung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall versichert er zur Auftragserteilung vom Vertretenden ausdrücklich bevollmächtigt zu sein.

3. Allgemeine Haftbestimmungen
3.1 Der Verkäufer haftet nicht für Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Kunden, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden unverzüglich abzutreten.
3.2 Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Leistung oder Warenbezeichnung und begründet keine Eigenschaftszusicherung durch uns.

4. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch unseren Vertragspartner ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte oder von uns ausdrücklich anerkannte Forderung handelt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind jeweils sofort rein netto zur Zahlung fällig.
5.2 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Skonto, Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe. Evtl. Steuern und Zölle sind gesondert zu vergüten.
5.3 Diskontierung eines Wechsels ist nur dann zulässig, wenn dies im Vertrag oder nach dem Vertragsschluß zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden war.
5.4 Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen p. a. zu verlangen.
5.5 Stehen dem Kunden Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung der Forderung des Kunden gegenüber unseren Forderungen die Aufrechnung zu erklären.
5.6 Stellt sich nach Vertragsschluß heraus, daß der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit abgegeben hat, daß er auf unsere Anfrage Darlehensverbindlichkeiten verschwiegen hat, bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsantrag gestellt ist, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der Leistungsaustausch hierdurch gefährdet wird. Erklären wir den Rücktritt nicht, ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet. Dasselbe gilt im Fall des Eintritts zur Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder für den Fall einer von uns durchgeführten erfolglosen Vollstreckung in das Vermögen des Käufers.
5.7 Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an der Zahlung statt angenommen.
5.8 Eingereichte Wechselabschlüsse werden vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen, gutgeschrieben.
5.9 Kosten für Diskontierungen und Einziehungen sind durch den Käufer zu übernehmen.
5.10 Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten Verbindlichkeiten des Kunden bei uns verrechnet und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aufgrund enes mit unserem Haus abgeschlossenen Vertrages ist unser Firmensitz – Altenplos.
6.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist Bayreuth, soweit der Vertragspartner Kaumann, der nicht zu Kaufleuten nach § 4 HGB gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
6.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

7. Schlußbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen, der allgemeinen Mietvertragsbedingungen, der allgemeinen Geschäfts- und Verkaufbedingungen oder der einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Vertrag insgesamt nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf der Vorderseite im einzelnen aufgeführten und von diesem über die vereinbarte Dauer gemieteten Geräte zur Verwendung bei dem vertraglich bezeichneten Bauvorhaben als Mietgegenstand zu überlassen.
1.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzusenden.

§ 2 Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem sonstigen Frachtführer übergeben werden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
2.2 Wird eine Gerätegruppe angemietet, so beginnt die Mietzeit mit dem Tage, an dem das letzte zur Gruppe gehörende Gerät verladen, übergeben oder bereitgestellt worden ist. Verwendet der Mieter jedoch die zuerst angelieferten Geräte bereits früher in seinem Betrieb, so beginnt die Mietzeit für jedes dieser einzelnen Geräte entsprechend § 2.1.

§ 3 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
3.1 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder dem Mieter zur Abholung bereitzuhalten. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter die Mangelfreiheit und Betriebsfähigkeit des Mietgegenstandes, sowie den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitung etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
3.2 Mit Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergang, des Verlustes, der Verschlechterung, der Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte oder sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung verpflichtet.
Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter, soweit diese durch den gewöhnlichen Gebrauch der Sache entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden, seiner leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen basiert, der Vermieter eine Kardinalpflicht des Vertrages verletzt hat oder der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Der Mietvertrag wird für die Zeit von der Mängelanzeige durch den Mieter bis zur Mängelbehebung durch den Vermieter unterbrochen. Der Mieter ist seinerseits zur Behebung von Mängel auf seine Kosten verpflichtet, die gewöhnliche Verschleißerscheinungen der Mietsache darstellen. Bei Reparaturen unter 50,-- € ist der Mieter generell zur Mängelbeseitigung und Tragung der hierdurch anfallenden Kosten verpflichtet. Ferner hat der Mieter sämtliche Mängel an der Mietsache auf seine Kosten zu beheben, die aufgrund einer nicht fachgemäßen Nutzung der Mietsache entstanden sind.
3.3 Ist der Mietvertrag mit einer Kaufoption verbunden, wonach der verbleibende Restkaufpreis weniger als 30% beträgt, ist der Vermieter nur 6 Monate nach Übergabe der Mietsache zur Beseitigung der Mängel im der Ziffer 3.2 verpflichtet, sofern es sich bei der vom Mieter angemieteten Sache um eine neuhergestellte Sache gehandelt hat. Handelt es sich bei der vom Mieter angemieteten Sache um eine gebraucht Sache und hat der Mieter die Möglichkeit, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit zu einem Kaufpreis von 30% unter dem ursprünglichen Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anmietung der Mietsache zu erwerben, so trägt der Mieter sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung.
Ist der Vermieter zur Beseitigung eines Mängels verpflichtet, stellt ihm der Mieter eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung und läßt der Vermieter diese durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch im Fall eines Fehlschlagens der Mängelbeseitigung durch den Vermieter. Der Mieter hat den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Wenn durch Verschulden des Vermieters das Gerät vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratungen des Vermieters sowie anderen vertraglichen Nebenpflichtverletztung des Vermieter, insbesondere einer mangelhaften oder unzutreffenden Bedienungsanleitung und vom Vermieter zu erbringenden Wartung des Gerätes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Nr. 3.3 – 3.4 entsprechend.
3.4 Befindet sich der Vermieter mit der Absendung oder Bereithaltung zur Abholung der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter binnen 10 Kalendertage nach Verzugseintritt eine Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jeden Arbeitstag höchstens den Betrag, der sich gemäß § 6.3 (Stilliegezeit) berechnet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden des Inhabers oder leitender Angestellter des Vermieters. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehungsandrohung vom Vertrag zurücktrete, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet.
3.5 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als die Schadensersatzansprüche nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflichten) beruhen oder diese Schäden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Eine Haftung des Vermieters besteht darüber hinaus im Falle einer Exkulpation nach § 831 BGB nicht. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden Schaden und auf den 2fachen Wert des für den abgeschlossenen Mietzeitraum vom Mieter zu bezahlenden Mietzinses.
3.6 Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden hiervon nicht berührt.

§ 4 Arbeitszeit
4.1 Die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden (siehe Vertrag Vorderseite) bei durchschnittlich bis zu 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
4.2 Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
4.3 Soweit die Mietsache über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit genutzt wird, gelten die über die normale Schichtzeit hinausgehenden Stunden als Überstunden. Diese sind vom Vermieter gesondert, entsprechend der aktuellen Preislisten des Vermieters zu vergüten.
4.4 Diese Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzeren Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen, oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat gemachten Überstunden (Ziff. 4.3), so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des 4fachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Die Annahme des Mietzinses durch den Vermieter berührt die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe nicht.

§ 5 Mietberechnung und Zahlung des Mietzinses
5.1 Es wird der auf der Vorderseite ausgewiesene Mietzins vereinbart. Dieser ist am ersten Kalendertag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats zur Zahlung fällig
Bei längerfristigem Einsatz über einen Monat hinaus, wird je Kalendertag 1/20 des monatlichen Mietzinses berechnet. Bei kurzfristigem Einsatz wird die jeweilig vereinbarte Miete berechnet. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für den Verzugsbetrag 4 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank für den Verzugszeitraum in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei erkennbarer Mindestmietdauer von einem Monat ist die Miete im voraus zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Mieter mit der Zahlung von 2 Wochen Mietzins länger als 10 Tage in Verzug, oder ist ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest gegangen, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, oder hätte erzielen können, werden jedoch nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5.4 Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtetungsverbot anerkennen mußte.

§ 6 Stilliegeklausel
6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
6.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
6.3 Der Mieter hat für die Stilliegezeit v.H. der dieser Zeit entsprechend vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nichts anderes vereinbart wird, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.
6.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
6.5 Eine Minderung des Mietzinses ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch sein eigenes Verschulden oder durch Verschulden eines Dritten an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.

§ 7 Nebenkosten
7.1 Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für: Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
7.2 Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen
c) soweit der Mieter zu Instandsetzungsarbeiten nach den vorstehenden vertraglichen Bedingungen verpflichtet ist, diese sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen
d) sofern der Mieter zur Beseitigung von Mängel oder zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet ist, dem Vermieter bei Notwendigkeit dieser Arbeiten schriftlich Mitteilung zu geben.
Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieter, daß er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
8.2 Die durch vertragsgemäßen Mietgebrauch im Rahmen eines gewöhnlichen Mietvertrages ohne Kaufoption entstandenen Wertminderung und die Grundüberholung gehen zu Lasten des Vermieters. Wurde dem Mieter eine Kaufoption eingeräumt und nimmt er diese wahr, ist der Vermieter weder zum Ersatz einer Wertminderung noch zur Grundüberholung verpflichtet.
8.3 Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zulassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatztort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen oder durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen.
Diesbezügliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers bzw. des Vermieters sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, falls sich bei der Untersuchung herausstellt, daß der Mieter einen Mangel pflichtwidrig nicht beseitigt hat.
Die Erbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das Ausland, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit.
Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.
Der Vermieter schließt für den Mieter bei Vertragsabschluß eine Maschinenbruchversicherung ab, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl, unter anderem deckt. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
8.4 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, vermerkt, bestehende Differenzen dem Mieter in Rechnung gestellt und sind von diesem gegenüber dem Vermieter auszugleichen.

§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht
9.1 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, daß der Mieter seinen nach § 8 vorgesehenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten. Die hierdurch anfallenden Kosten hat der Mieter zu bezahlen.
9.2 Der Umfang vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
9.3 Werden die Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter ausgeführt, trägt der Mieter die Kosten.

§ 10 Beendigung der Mietzeit
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
10.3 War eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) vermietet, so gilt für die Mietdauer und Beendigung der Mietzeit § 2.2 sinngemäß.
10.4 Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den neuen Mieter und Bestätigung der Übernahme der Mietsache durch den neuen Mieter gegenüber dem Vermieter.
10.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem mangelfreien und gesäuberten Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Soweit umfangreiche Mietgegenstände, wie z.B. Kleinmaterial zurückgenommen werden, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
10.6 Werden bei Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Werden derartige Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden, bzw. die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes erst nach Übergebe des Mietgegenstandes an den Vermieter von diesem festgestellt, so ist dieser verpflichtet, den Mieter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, sofern der Mietgegenstand zwischenzeitlich nicht von einem Dritten genutzt oder vom Vermieter erneut vermietet wurde.

§ 11 Rücklieferung des Gerätes
11.1 Die Rücklieferung erfolgt gemäß vorderseitiger Vereinbarung.
11.2 Wünscht der Vermieter die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
11.3 Der Mieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8.1 c) und d) gelten entsprechend.

§ 12 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
12.1 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten vom Eigentumsrecht und dieser Vorschrift durch Einschreiben zu benachrichtigen.
12.3 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu (12.1) und (12.2), so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 13 Kündigung
13.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen. Sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde. Das Recht zur Kündigung für beide Parteien aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
a) Wenn der Mieter mit der Zahlung von Mietzins von mind. 2 Wochen mehr als 10 Tage im Zahlungsverzug ist.
b) Wenn eine gegen den Mieter vom Vermieter durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolglos verlaufen ist und eine Mietzinsrechnung des Vermieters mehr als 10 Tage zur Zahlung fällig ist und vom Vermieter nicht bezahlt wurde.
c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet und hierdurch der Wert oder die Tauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt werden kann oder der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät an einen anderen Ort als den gem.§ 1.1 vereinbarten Ort verbringt.
d) In allen Fällen von Verstößen gegen § 8.1 und § 12.1. und 12.2.
13.2 Macht der Vermieter von dem ihm nach 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5.4 in Verbindung mit §§ 9 und 11 entsprechende Anwendung.
13.3 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer First kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus einem vom Vermieter zu vertretenden Grund mehr als 1 Woche nicht möglich ist und der Mieter den Vermieter nach spätestens 3 Tagen, nachdem ihm die Nutzung nicht möglich war, schriftlich angemahnt hat.

§ 14 Verlust der Mietgegenstände
14.1 Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm nach § 11.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in Geld zu leisten. Der Wertersatz richtet sich nach den Beschaffungskosten eines gleichwertigen Gerätes am vergleichbaren Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung. Ist eine Einigung zwischen Mieter und Vermieter über den Geldersatz nicht zu erzielen, so ist ein Sachverständiger mit der Wertermittlung auf Kosten des Mieters zu beauftragen.
14.2 Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
14.3 Der Vermieter schließt auf Kosten des Mieters eine Bruchversicherung ab, sofern dies nach den Versicherungsbedingungen möglich ist. Auf dem vom Mieter zu bezahlenden Wertersatz an den Vermieter ist der dem Vermieter von der Bruchversicherung ausbezahlte Schadensersatz anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt nur insoweit als eine Versicherungsleistung dem Vermieter gewährt wird.